Prozessführung

Droht dem Schuldner die Zwangsvollstreckung oder wurde diese bereits eingeleitet, sieht sich der vollstreckende Gläubiger vielfach mit weiteren Rechtsbehelfen wie z.B. der
 
  • Erinnerung
  • Beschwerde
  • Vollstreckungsgegenklage
  • Drittwiderspruchsklage
  • Nichtigkeitsklage
  • Unzulässigkeitsklage oder
  • Restitutionsklage
des Schuldners oder eines Dritten konfrontiert.
 
Die bisherigen Bemühungen des Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderungen können hierdurch erheblich verzögert oder sogar gänzlich zu Fall gebracht werden.
 
Zur Vermeidung derartiger Folgen ist von Seiten des vollstreckenden Gläubigers unverzüglich und konsequent weiter vorzugehen, um seine  Ansprüche mittels des bereits vorliegenden Titels aus dem Vermögen des Schuldners befriedigen zu können.
 
Betreiben weitere Gläubiger die Vollstreckung gegen den Schuldner, muss der gesicherte Gläubiger erforderlichenfalls gegen diese vorgehen. Denn das Sicherungsgut oder zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners steht bzw. stehen nicht diesem, sondern dem besicherten Gläubiger zu. Die Vollstreckung von weiteren Gläubigern in das Sicherungsgut ist dann lietztlich nichts anderes als die Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen. In diesen Fällen hat der besicherte Gläubiger den vollstreckenden Gläubiger unverzüglich selbst, erforderlichenfalls gerichtlich, in Anspruch zu nehmen, will er seine Rechte und Befriedigungsmöglichkeiten erhalten.

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Rainer Gräger, LL.M. (H.K.)
Rechtsanwalt
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