Zwangsversteigerung

Grundpfandrechtlich besicherte Gläubiger können grundsätzlich die Zwangsvollstreckung in die Immobilie des Schuldners betreiben.
 
Zwangsversteigerungen führen jedoch selten zur Erzielung eines marktgerechten Verwertungserlöses mit der Folge, dass vorrangig besicherte Gläubiger nur einen Teil ihrer Forderungen realisieren können und nachrangig besicherte Gläubiger häufig vollständig mit ihren Forderungen ausfallen.
 
Die Kanzlei berät und vertritt Gläubiger im Rahmen der Verwertung von Immobiliarsicherheiten, der Durchführung von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren sowie alternativer Möglichkeiten der Verwertung.
 
Ein Sonderfall stellt die Teilungsversteigerung dar. Können sich die Eigentümer nicht auf eine gemeinsame Verfahrensweise hinsichtlich des betroffenen Objektes einigen, kann dieses auf Antrag eines Miteigentümers im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden. Da auch hierbei in der Regel lediglich ein unter dem Verkehrswert liegender Erlös realisiert werden kann, ist im Sinne aller Miteigentümer in den meisten Fällen eine freihändige Veräußerung vorzuziehen.

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Rainer Gräger, LL.M. (H.K.)
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