Zwangsvollstreckung

Als Bestandteil des anwaltlichen Forderungsmanagements werden die titulierten Ansprüche, soweit eine freiwillige Leistung des Schuldners ausbleibt, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt.
 
In Abhängigkeit von dem zu Grunde liegenden Anspruch und der Person des Schuldners werden in der Regel nach gesonderter, vorausgegangener Sachverhaltsaufklärung unterschiedliche Maßnahmen veranlasst, um den Schuldner letztlich doch zur freiwilligen Leistung zu veranlassen oder zwangsweise Zugriff auf dessen Vermögen zu nehmen.
 
Auch wenn der Schuldner scheinbar vermögenslos ist und dies so in einer von ihm ggf. bereits abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, bestehen aufgrund selbständig gewonnener anderweitiger Erkenntnisse weitere Möglichkeiten, gegen Schuldner vorzugehen.
 
Hat der Schuldner gegen einschlägige vollstreckungsrechtliche Strafvorschriften verstoßen und sich hierzu ggf. noch der Hilfe dritter Personen bedient, bestehen - unbeschadet  der Existenz möglicher Anfechtungsansprüche - ggf. gesonderte deliktsrechtliche Ansprüche des Gläubigers gegen - vermögende - Dritte. Dem Gläubiger stehen zur Befriedigung seiner Forderungen in diesem Fall neben dem Primärschuldner sodann weitere Sekundärschuldner zur Verfügung, bei denen er sich - häufig sogar jeweils in voller Höhe - schadlos halten kann.

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Rainer Gräger, LL.M. (H.K.)
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