Kreditsicherheiten

Der besicherte Gläubiger wird in der Insolvenz seines Schuldners von der Insolvenzordnung gegenüber sonstigen unbesicherten oder „einfachen“ Insolvenzgläubigern, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens bestenfalls mit einer Quote auf ihre Forderungen zu rechnen haben, privilegiert.
 
In der Praxis wird häufig der Fall anzutreffen sein, dass der Insolvenzverwalter das Sicherungsgut unbeschadet ggf. bestehender Sicherungsübereignungen, Pfandrechte oder sonstiger Sicherheiten verwertet und den Erlös zur Insolvenzmasse zieht. Verlangt der ordnungsgemäß besicherte Gläubiger dann die Herausgabe „seines“ Vermögenswertes oder Auszahlung des Erlöses nach Verwertung, wird nicht nur das Aus- oder Absonderungsrecht des Gläubigers in Abrede gestellt, sondern die vom Gläubiger angemeldete Forderung häufig auch noch bestritten. Hat der Gläubiger vor der Insolvenz des Schuldners zudem noch Zahlungen auf seine besicherten Forderungen erhalten, sieht sich der Gläubiger zu allem Überfluss schließlich noch mit der Anfechtung dieser Zahlungen durch den Insolvenzverwalter konfrontiert.
 
Zur erfolgreichen Durchsetzung der Rechte der besicherten Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der maßgeblichen Rechtsprechung bei der Behandlung von Kreditsicherheiten in der Insolvenz des Schuldners und Sicherungsgebers daher ebenso wie bei der Insolvenzanfechtung unerlässlich.
 
Zur Vermeidung streitiger Auseinandersetzungen in einer möglichen Insolvenz des Schuldners und Sicherungsgebers berät und vertritt die Kanzlei Gläubiger sowohl außergerichtlich bei der rechtssicheren und insolvenzfesten Gestaltung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen als auch  im Falle streitiger Auseinandersetzungen in gerichtlichen Verfahrenmit dem Insolvenzverwalter.

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Rainer Gräger, LL.M. (H.K.)
Rechtsanwalt
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