Insolvenzanfechtung

Wenn der Insolvenzverwalter bzgl. bestimmter Handlungen des Schuldners die Anfechtung erklärt und verlangt, dass geleistete Zahlungen oder sonstige Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, stellt dies für den betroffenen Gläubiger nicht nur eine erhebliche finanzielle Belastung dar, sondern kann im Einzelfall mitunter Existenz gefährdende Ausmaße annehmen.
 
Vom Insolvenzverwalter anfechtbar sind z.B. Rechtshandlungen, wenn der Schuldner diese mit der Absicht vorgenommen hat, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, unentgeltlich über Vermögen verfügt wurde oder ein einzelner Gläubiger in einer bestimmten Art und Weise befriedigt wurde, ohne hierauf einen Anspruch gehabt zu haben (z.B. Vornahme einer Sicherungsübereignung anstatt Bezahlung der Rechnung), um nur einige Beispiele zu nennen.
 
Wenngleich das Gesetz, je nach Lage der Dinge, hierbei zusätzlich die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der übrigen Gläubiger fordert, so existieren zahlreiche Beweiserleichterungen zu Gunsten des anfechtenden Insolvenzverwalters. Diesen hat der betroffene Gläubiger entgegen zu treten, will er seine Rechte wahren und die für längst erbrachte Leistungen empfangenen Zahlungen behalten.
 
Präzise Kenntnisse des Insolvenzanfechtungsrechts sind für die erfolgreiche Durchsetzung von Gläubigerinteressen dabei ebenso unerlässlich wie eine akribische Aufarbeitung des jeweiligen Lebenssachverhalts. Aufgrund zahlreicher für Insolvenzverwalter geführter Anfechtungsverfahren ist die Kanzlei mit der Materie auch aus der Sicht des Anfechtenden bestens vertraut.

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Rainer Gräger, LL.M. (H.K.)
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